Durch einen Bauabnahme (Werkvertrag) wird gewährleistet, dass die erforderlichen Kriterien durch die erbrachten Leistungen auch vertragsgemäß ausgeführt wurden. Diese sind in § 640 BGB geregelt. Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden. Die Bauabnahme erfolgt in mehreren Phasen, zum Beispiel nach der Fertigstellung der einzelnen Gewerke, wie auch vor der Baugrubenverfüllung, wenn das Gebäude mit einem Keller ausgeführt wurde. Zudem sollte eine Abnahme vor dem Aufbringen des Innenputzes stattfinden, sodass mögliche Mängel an Unterputzleitungen aufgedeckt werden können.
